Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der AUTOMA-Burkhart GmbH
(Stand: 22.09.2026)
1. Geltung
1.1 Diese AGB gelten für Lieferungen und Leistungen der AUTOMA-Burkhart GmbH („wir“), auch in künftigen Geschäften mit dem Kunden. Andere Bedingungen gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen. Schweigen oder eine vorbehaltlose Lieferung bedeutet keine Zustimmung.
1.2 Vereinbarungen sollen zu Beweiszwecken in Textform, zum Beispiel per E-Mail, festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, auch wenn sie mündlich getroffen wurden (§ 305b BGB). Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
1.3 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
2. Angebote, Änderungen und Unterlagen
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
2.2 Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler dürfen berichtigt werden; der vereinbarte Vertragsinhalt wird dadurch nicht geändert. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden werden erst durch unsere Bestätigung Vertragsbestandteil. Dabei berücksichtigen wir die durch die Änderung erforderlichen Mehrkosten und Terminfolgen und teilen sie dem Kunden vor der Bestätigung mit. Ziffer 1.2 bleibt unberührt.
2.3 An unseren Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir die Eigentums- und Urheberrechte. Der Kunde darf sie Dritten nicht zugänglich machen und muss sie auf Verlangen zurückgeben, wenn kein Vertrag zustande kommt oder dieser vorzeitig endet. Kundenunterlagen behandeln wir vertraulich und geben sie auf Verlangen zurück.
Wir dürfen erforderliche Bearbeitungs-, Veredelungs- und Prüfschritte durch geeignete Unterlieferanten ausführen lassen. Dafür notwendige Zeichnungen, CAD-Daten und Unterlagen dürfen wir zur Angebotseinholung und Auftragsdurchführung an zur Vertraulichkeit verpflichtete Unterlieferanten weitergeben. Abweichende Vereinbarungen gehen vor.
2.4 Eine Stornierung auf Kundenwunsch bedarf unserer Zustimmung, soweit kein gesetzliches oder vertragliches Recht zur Vertragsbeendigung besteht. Bei einer einvernehmlichen Stornierung ersetzt der Kunde die nachgewiesenen, auftragsbezogen bereits entstandenen sowie künftig nicht mehr vermeidbaren Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ersparnisse und anderweitige Verwertungsmöglichkeiten werden angerechnet. Gesetzliche Rechte beider Seiten, insbesondere nach § 648 BGB, bleiben unberührt. Kosten werden nicht doppelt berechnet.
2.5 Der Kunde stellt sicher, dass er zur Verwendung der bereitgestellten Zeichnungen, CAD-Daten und sonstigen Unterlagen sowie zu deren vertragsgemäßer Weitergabe an Unterlieferanten berechtigt ist. Bei einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Pflicht haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Lieferung und Lieferzeiten
3.1 Wir liefern ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist. Als Liefertag gilt der Versandtag. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt der Tag unserer Mitteilung der Versandbereitschaft.
3.2 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Für Zahlung und Mängelrügen wird jede Teillieferung gesondert behandelt.
3.3 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Klärung der technischen Fragen und Eingang der nötigen Unterlagen. Vereinbarte Vorleistungen des Kunden müssen erbracht sein; unsere Rechte aus § 320 BGB bleiben bestehen.
Bei Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen Bestellung, Zeichnung, CAD-Daten oder anderen Fertigungsunterlagen dürfen wir die betroffene Bearbeitung bis zur Klärung mit dem Kunden aussetzen. Wir teilen dem Kunden den Klärungsbedarf mit. Lieferfristen verlängern sich um die dadurch verursachte Verzögerung, soweit wir diese nicht zu vertreten haben. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
3.4 Verhindern unvorhersehbare Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, eine rechtzeitige Lieferung, informieren wir den Kunden unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Dauer. Das gilt etwa bei Arbeitskämpfen oder erheblichen Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen um die Dauer der Behinderung. Gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit und unsere Haftung während eines bestehenden Verzugs bleiben unberührt.
3.5 Für Schadensersatz wegen Lieferverzugs gilt Ziffer 9.
3.6 Gesetzliche Rücktrittsrechte und die Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.
3.7 Bei Annahmeverzug oder schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten ersetzt der Kunde verursachte Schäden und Mehraufwendungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.8 Bei Annahmeverzug trägt der Kunde das Risiko eines zufälligen Verlusts oder einer zufälligen Beschädigung der Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.9 Bei Serienfertigung sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Gesamtstückzahl einer Auftragsposition zulässig, soweit dies für den Kunden angesichts des erkennbaren Verwendungszwecks zumutbar ist. Ausdrücklich vereinbarte genaue Stückzahlen oder andere Mengenregelungen gehen vor. Die Toleranz gilt für die Gesamtmenge, nicht zusätzlich für jede Teillieferung. Berechnet werden die tatsächlich gelieferten, vertragsgemäßen Teile zum vereinbarten Stückpreis. Bei zulässiger Minderlieferung ist keine Nachlieferung erforderlich. Rechte wegen mangelhafter Teile bleiben bestehen.
4. Preise und Zahlung
4.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Verpackung und Versand werden gesondert berechnet. Gesetzliche Pflichten zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen bleiben bestehen. Weitere Rücknahmen bedürfen einer Vereinbarung.
4.3 Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Diese soll nach Ziffer 1.2 in Textform festgehalten werden.
4.4 Bei Barverkauf ist der Preis bei Empfang der Ware fällig.
4.5 Sofern die Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt, ist die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei unbarer Zahlung zählt die Gutschrift auf unserem Konto.
4.6 Der Kunde darf mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Forderungen aufrechnen. Unabhängig davon darf er mit Gegenansprüchen aus demselben Vertrag aufrechnen, die mit unserer Forderung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere mit Mängelansprüchen. Zurückbehaltungsrechte sind zulässig, wenn sie auf demselben Vertrag beruhen.
5. Zahlungsverzug
5.1 Bei Zahlungsverzug können wir die gesetzliche Pauschale von 40 Euro verlangen. Weitere Verzugsschäden und notwendige Rechtsverfolgungskosten sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen. Die Pauschale wird auf Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten angerechnet (§ 288 Abs. 5 BGB).
5.2 Für Entgeltforderungen betragen die Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
6. Abtretung von Forderungen
6.1 Die Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf unserer Zustimmung. Wir dürfen sie nicht unbillig verweigern, insbesondere wenn unser schutzwürdiges Interesse fehlt oder das berechtigte Interesse des Kunden überwiegt. § 354a HGB bleibt unberührt. Der Kunde teilt uns eine Abtretung und den neuen Gläubiger unverzüglich in Textform mit.
7. Versand, Gefahrübergang und Rückgabe
7.1 Es gilt Lieferung ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Versenden wir die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht das Risiko eines zufälligen Verlusts oder einer zufälligen Beschädigung bei Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über (§ 447 BGB). Das gilt auch, wenn wir die Versandkosten übernehmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zum Gefahrübergang.
7.3 Bei Annahmeverzug gilt Ziffer 3.8. Die bloße Mitteilung der Versandbereitschaft ersetzt dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht.
7.4 Auf Wunsch des Kunden versenden wir die Ware an den genannten Lieferort. Eine Transportversicherung schließen wir auf seinen Wunsch und seine Kosten ab. Für den Gefahrübergang gilt Ziffer 7.2.
7.5 Mangelfreie, vertragsgemäß gelieferte Ware nehmen wir nur mit unserer vorherigen Zustimmung zurück. Diese soll nach Ziffer 1.2 in Textform erfolgen. Bei freiwilliger Rücknahme trägt der Kunde Risiko und Kosten der Rücksendung sowie notwendige, von ihm verursachte Wiederherstellungskosten. Gesetzliche Rückgabe- und Mängelrechte bleiben bestehen.
8. Fertigungsqualität und Mängel
8.1 Wir fertigen und liefern nach den vereinbarten Zeichnungen und Spezifikationen. Geschuldet sind alle vereinbarten Eigenschaften, insbesondere Maße, Toleranzen, Material, Oberfläche und Härte. Weitere gesetzliche Anforderungen an die Mangelfreiheit gelten, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
8.2 Konstruktion, Dimensionierung und die Auswahl einer für den Einsatz geeigneten Ausführung liegen beim Kunden, soweit wir diese Leistungen nicht ausdrücklich übernommen haben. Er stellt vollständige und widerspruchsfreie Fertigungsunterlagen bereit. Unsere Fertigungspflichten und gesetzlichen Prüfungs-, Hinweis- und Warnpflichten bleiben bestehen. Das gilt auch für eine von uns übernommene Verantwortung für einen bestimmten Einsatzzweck.
8.3 Der Kunde prüft die Teile im nach ordnungsgemäßem Geschäftsablauf angemessenen und zumutbaren Umfang, insbesondere vor Einbau, Montage oder Weiterverarbeitung. Soweit §§ 377, 381 HGB anwendbar sind, sind erkennbare Mängel unverzüglich nach der gebotenen Prüfung und verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Folgen verspäteter oder fehlender Rügen richten sich nach § 377 HGB; arglistig verschwiegene Mängel sind davon ausgenommen. Außerhalb dieser Vorschriften führt die Prüfpflicht nicht automatisch zum Verlust der Mängelrechte.
8.4 Bei Mängeln dürfen wir zunächst nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfreie Teile liefern, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Gesetzliche Rechte zur Verweigerung der Nacherfüllung bleiben bestehen. Der Kunde stellt uns die Teile zur Prüfung und Nacherfüllung bereit und gibt uns dafür angemessen Zeit und Gelegenheit.
8.5 Notwendige Kosten der Nacherfüllung tragen wir nach den gesetzlichen Regeln. Mehrkosten durch eine Verbringung an einen anderen als den vereinbarten Lieferort tragen wir nur, wenn dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht oder gesetzlich zwingend ist. Für Aus- und Einbaukosten gilt § 439 Abs. 3 BGB.
8.6 Bei erkannten oder bei zumutbarer Prüfung erkennbaren Mängeln muss der Kunde vermeidbare Schäden durch Einbau oder Weiterverarbeitung verhindern. Vermeidbare Mehrkosten und Folgeschäden trägt er entsprechend seinem ursächlichen Mitverschulden (§ 254 BGB). § 439 Abs. 3 BGB und § 377 HGB bleiben maßgeblich. Ein pauschaler Verlust aller Mängelrechte ist damit nicht verbunden.
8.7 Vor einer Mängelbeseitigung durch den Kunden oder Dritte müssen wir grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten. Ohne diese Gelegenheit sind Kosten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erstattungsfähig, etwa wenn eine Fristsetzung entbehrlich ist. Bei gescheiterter Nacherfüllung oder anderen gesetzlichen Voraussetzungen kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
8.8 Für Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 9.
8.9 Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Ablieferung. Die gesetzlichen Fristen gelten dagegen bei § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, arglistig verschwiegenen Mängeln, im Umfang einer Beschaffenheitsgarantie und für Schadensersatz nach Ziffer 9.1. Die gesetzlichen Regeln zu Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben bestehen.
8.10 Die gesetzlichen Rechte beim Lieferantenregress einschließlich Verjährung und Ablaufhemmung bleiben bestehen (§§ 445a, 445b, 478 BGB).
9. Haftung
9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und arglistig verschwiegenen Mängeln. Das gilt auch im Umfang übernommener Garantien und bei zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Eingeschlossen ist das uns zurechenbare Verhalten unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, die die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Für andere einfach fahrlässige Pflichtverletzungen haften wir nicht. Die Fälle der Ziffer 9.1 bleiben ausgenommen.
9.3 Diese Regeln gelten für alle Rechtsgrundlagen, auch für vorvertragliche und deliktische Ansprüche sowie vergebliche Aufwendungen. Die gleichen Haftungsgrenzen gelten für unsere Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen. Ziffer 9.1 bleibt unberührt.
9.4 Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln unserer Lieferung oder Bearbeitungsleistung beruhen, verjähren in 18 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde die maßgeblichen Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Ausgenommen sind die Fälle der Ziffer 9.1 und zwingende gesetzliche Fristen. Die gesetzlichen Regeln zu Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn bleiben bestehen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind (Vorbehaltsware).
10.2 Der Kunde behandelt die in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware pfleglich und lagert sie sachgerecht. Eine nach den folgenden Regeln zulässige Weiterveräußerung oder Verarbeitung bleibt erlaubt.
10.3 Pfändungen oder andere Eingriffe Dritter muss der Kunde uns unverzüglich in Textform melden. Kann der Dritte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erstatten, trägt der Kunde unseren Ausfall.
10.4 Der Kunde darf Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb weiterverkaufen, aber nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Forderungen aus dem Weiterverkauf tritt er uns bereits jetzt bis zur Höhe unseres Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab. Das gilt auch nach Verarbeitung der Ware. Werden die Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt, erfasst die Abtretung den anerkannten Saldo und bei Insolvenz des Abnehmers auch den dann vorhandenen kausalen Saldo, also den Saldo aus den tatsächlich bestehenden Forderungen.
Der Kunde darf diese Forderungen weiterhin einziehen. Wir ziehen sie nicht selbst ein, solange er seinen Zahlungspflichten aus den Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, seine Zahlungen nicht einstellt und kein Insolvenzantrag gestellt ist. Andernfalls dürfen wir die Einzugsermächtigung widerrufen und selbst einziehen. Der Kunde muss uns dann die Forderungen und Schuldner nennen, erforderliche Auskünfte und Unterlagen geben und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Zwingendes Insolvenzrecht bleibt unberührt.
10.5 Verarbeitet oder verändert der Kunde Vorbehaltsware, erfolgt dies für uns. Bei Verarbeitung mit fremden Gegenständen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis unseres Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer zum Wert der anderen Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die neue Sache gelten die Regeln zur Vorbehaltsware entsprechend.
10.6 Bei untrennbarer Vermischung mit fremden Gegenständen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis unseres Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer zum Wert der anderen Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt er uns diesen Miteigentumsanteil. Er verwahrt unser Eigentum für uns.
10.7 Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch seine Forderungen gegen Dritte aus der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück ab.
10.8 Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, geben wir den übersteigenden Teil auf Kundenwunsch frei. Wir wählen die freizugebenden Sicherheiten aus.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Augsburg Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Wir dürfen auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
11.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern die Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt.
11.4 Wird eine AGB-Regelung nicht Vertragsbestandteil oder ist sie unwirksam, gilt im Übrigen der Vertrag weiter. An ihre Stelle tritt das Gesetz. Führt dies für eine Partei zu einer unzumutbaren Härte, ist der gesamte Vertrag unwirksam (§ 306 BGB).
12. Datenschutz
12.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach DSGVO und BDSG; Einzelheiten stehen in unserer Datenschutzerklärung. 13. Kundenmaterial und Einfahrteile
13.1 Stellt der Kunde Material, Rohlinge oder vorbearbeitete Teile zur Verfügung, stimmen wir vor Fertigungsbeginn Art, Beschaffenheit und Menge einschließlich Einfahr-, Prüf- und Reserveteilen ab. Der Kunde liefert das vereinbarte Material rechtzeitig mit den erforderlichen Angaben. Die Abstimmung soll nach Ziffer 1.2 in Textform erfolgen.
13.2 Wir weisen vor Fertigungsbeginn auf absehbar benötigte Einfahr- oder Prüfteile hin, die verbraucht werden oder nicht als Fertigteile nutzbar bleiben. Umfang und Verwendung werden mit dem Kunden vereinbart. Die Materialbeistellung allein erlaubt keinen unbegrenzten Ausschuss.
13.3 Vereinbarungsgemäß verbrauchte Einfahr- und Prüfteile zählen nicht zur gelieferten Fertigteilmenge. Ihr ordnungsgemäßer Einsatz im vereinbarten Umfang ist keine Pflichtverletzung. Für darüber hinausgehende Verluste, Schäden und Bearbeitungsfehler gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Ziffer 9.
13.4 Bei erkennbar ungeeignetem Material oder anderen erkennbaren Bearbeitungsrisiken informieren wir den Kunden und klären das Vorgehen. Gesetzliche Prüfungs-, Hinweis- und Warnpflichten bleiben bestehen. Für Mängel am Kundenmaterial und Kundenanweisungen gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere § 645 BGB, soweit anwendbar.
13.5 Ist die Bearbeitung rechtlich ein Werkvertrag, gelten für Nacherfüllung, Selbstvornahme und sonstige Mängelrechte §§ 634 bis 638 BGB vorrangig vor den kaufrechtlichen Regeln in Ziffer 8. Kaufmännische Prüfungs- und Rügepflichten gelten nur in ihrem gesetzlichen Anwendungsbereich.
Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Abnahme. Die gesetzlichen Fristen gelten bei § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, arglistig verschwiegenen Mängeln, im Umfang einer Beschaffenheitsgarantie und für Schadensersatz nach Ziffer 9.1. Gesetzliche Regeln zu Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn bleiben bestehen.
Abnahme, Fälligkeit und Gefahrtragung richten sich nach dem Werkvertragsrecht. Ziffern 3, 7 und die Zahlungsfrist in Ziffer 4.5 führen nicht zu einer früheren Abnahme, Fälligkeit oder Verlagerung der Gefahr.